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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alyil Bau für Lieferungen und Leistungen (Alyil Bau als Auftragnehmer)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Sämtliche Vertragsbedingungen sind im Angebot, im Auftrag bzw. in der Vertragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden sind nicht
geschlossen.

(2) Andere Bedingungen, insbesondere abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer von ihnen
Kenntnis hat und/oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. der Auftragnehmer Lieferungen oder Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch vornimmt.

§ 2 Vertragsabschluss, Ausführungsunterlagen

(1) Nur schriftliche vom Vertretungsberechtigten oder dessen Beauftragten des Auftragnehmers unterschriebene Angebote sind verbindlich.

(2) Der Auftragnehmer ist, sofern keine andere Festlegung erfolgte, für 3 Monate nach Ausstellungsdatum an das Angebot gebunden.

(3) Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Abbildungen und Zeichnungen sind nur Annäherungswerte und nur als solche maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(4) An allen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentum, das Nutzungsrecht und das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung
zugänglich gemacht werden.

(5) Unterlagen, Modelle, Zeichnungen und Muster sind auf Verlangen, nach Durchführung des Auftrags oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich dem Auftragnehmer
zurückzugeben.

§ 3 Vertragsdurchführung

(1) Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen durch geeignetes Personal oder durch von ihm beauftragte Subunternehmer.

(2) Sind an einem Erfüllungsort mehrere Unternehmen tätig, obliegt es dem Auftraggeber die Lieferungen oder Leistungen dieser Unternehmen miteinander zu koordinieren.

(3) Die vertraglich vereinbarten Fristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und notwendigen Voraussetzungen und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere die von ihm zu erstellenden oder zu beschaffenden
Unterlagen, vorliegen.

(4) Die vereinbarten Fristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, um die Dauer des
Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten/Subunternehmer eintreten. Beginn und Ende sowie Art der Hindernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Schadenersatzansprüche sind in
diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 4 Gewährleistung, Haftung, Verjährung

(1) Im Fall der Mängelrüge dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Mängeln stehen.

(2) Die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche beträgt bei gebrauchten Sachen 1 Jahr ab Gefahrübergang. Die in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche gewerblicher
Auftraggeber verjähren bei neuen Sachen in einem Jahr, bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Änderungen oder Schäden, die durch den Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den Lieferungen oder Leistungen des
Auftragnehmers vorgenommen bzw. verursacht werden. Gleiches gilt für den Fall, dass Änderungen oder Schäden durch Dritte an den Lieferungen und Leistungen des
Auftragnehmers vorgenommen oder verursacht werden.

(4) Weitere Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen
nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird oder der Schadenersatz
aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultiert. Der Auftragnehmer haftet nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn.

(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten entsprechend für solche Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen des Auftragnehmers verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche im Eigentum des Auftragnehmers.
Vor Eigentumsübergang ist die Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Lieferungen untersagt.

§ 6 Preise

Sämtliche Preise sind Nettopreise. Allen sich aus Verträgen ergebenden Rechnungsbeträgen, mit Ausnahme der Pauschalen für Mahnungen, Nachinkasso und Verzugszinsen,
wird Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Die Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern der Zugang der Rechnung später erfolgt, ist für die Fälligkeit der Rechnungszugang
maßgeblich. Für abweichende andere Fälligkeiten gelten die schriftlichen Angaben in den einzelnen Verträgen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, folgenden pauschalen Verzugsschaden geltend zu machen:

1. Mahnung im Fall von § 286 Abs. 3 BGB: 10,00 EUR
2. Mahnung: 10,00 EUR
3. Mahnung: 10,00 EUR
Nachinkassogang: 40,00 EUR

Für eine verzugsbegründende Mahnung besteht keine Zahlungspflicht.

Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.

(3) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, werden
alle Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen werden Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen erbracht. Mit Ablauf des Fälligkeitstermins gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer ist ab diesem
Zeitpunkt berechtigt, den eingetretenen Verzugsschaden, auch Zinsen, zu verlangen.

(4) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Berlin, sofern sie Kaufleute sind.

(3) Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 9 Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten werden zentral gespeichert und verarbeitet. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die personenbezogenen Daten maschinell gespeichert und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes zulässig und für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Der Kunde erklärt sich mit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten einverstanden.

Stand 07.Oktober 2008